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Delta Zeitsysteme GmbH -- Allgemeine Geschäftsbedingungen
01 Angebot, Vertragsabschluß und VertragsinhaltAllen Vertragsabschlüssen mit Delta Zeitsysteme GmbH liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung durch die Delta Zeitsysteme Geschäftsleitung Dresden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angebote von Delta Zeitsysteme sind stets freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 90 Tage gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von Delta Zeitsysteme und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung der Delta Zeitsysteme Geschäftsleitung. Auf dieses Erfordernis kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von Delta Zeitsysteme auf Dritte zu übertragen. 02 Preise und ZahlungsbedingungenAlle genannten Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Die Kosten für Lieferung, Aufstellung, Installation und Einweisung sind in den Produktpreisen nicht enthalten. Die Ausführung dieser Leistungen ist sofort ohne jeden Abzug zu zahlen; der Rest nach Lieferung der Anlage (Ware). Sofern nichts besonderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit Delta Zeitsysteme ist ausgeschlossen. 03 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, StundungBei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 5% per anno über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann Delta Zeitsysteme die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller - auch der noch nicht fälligen - Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen von Delta Zeitsysteme auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Delta Zeitsysteme berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. 04 LieferzeitDie besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Delta Zeitsysteme setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens liegen, z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei den Unterlieferanten von Delta Zeitsysteme eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von Delta Zeitsysteme dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, kann Delta Zeitsysteme vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Auftraggeber deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen. Überschreitet Delta Zeitsysteme den Liefertermin, so kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten, nachdem er uns fruchtlos eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. 05 Erfüllung, GefahrenübergangDie Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung zur Auslieferung/Abholung auf den Auftraggeber über. Vor Installation des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber den Aufstellungsort, die Stromversorgung - sowie sonstigen Umgebungsbedingungen - entsprechend den Anforderungen von Delta Zeitsysteme einzurichten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß der Liefergegenstand an dem dafür bestimmten Ort aufgestellt wird. Soweit Delta Zeitsysteme Hardware installiert, wird Delta Zeitsysteme die notwendigen Inspektionen und Tests durchführen. Soweit der Kunde Hardware installiert, ist er dafür verantwortlich, daß dies gemäß Delta Zeitsysteme Richtlinien durchgeführt wird. Nach erfolgreichem Diagnosetest durch den Kundendienst von Delta Zeitsysteme gilt die Hardware als abgenommen. 06 Annahmeverzug, Bestellung auf AbrufNimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist Delta Zeitsysteme berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann Delta Zeitsysteme 20% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Delta Zeitsysteme behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Statt einer Geltendmachung dieser Rechte ist Delta Zeitsysteme nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist Delta Zeitsysteme berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens ½ % des Rechnungsbetrages pro Monat dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 07 Versand, VerpackungDer Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und nach dessen Weisungen. Soweit der Auftraggeber keine ausdrückliche Weisung erteilt, bestimmt Delta Zeitsysteme Transportweg und -mittel. Delta Zeitsysteme haftet in diesem Falle nicht für billigsten Versand. Verpackung wird gesondert berechnet. 08 EigentumsvorbehaltAlle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeitenden Waren zu. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Die Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- und verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes unserer Faktura. Die Abtretung bezieht sich auch auf Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, wie Versicherung, unerlaubte Handlung etc., die bezüglich unseres Eigentums entstehen. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Er ist uns dann aber treuhänderisch verpflichtet und hat die eingegangenen Zahlungen dementsprechend zu verwalten. Sind derartig erhaltene Zahlungen bei dem Besteller in dessen Kasse bzw. Kontoführung so eingegangen, daß eine Vermischung stattgefunden hat, überträgt der Besteller schon jetzt uns das Eigentum anteilig an dem Kassenbestand, bzw. tritt der Besteller schon jetzt die Auszahlungsforderung gegen sein kontoführendes Geldinstitut anteilig an uns ab. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat der Besteller uns umfassend und sofort Hilfe zu gewähren. Sollten Abnehmer des Bestellers die Abtretung ihrer Verbindlichkeiten ausgeschlossen haben, so hat der Besteller die Veräußerung unseres Eigentums zu unterlassen. Widrigenfalls verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns angemessene Ersatzsicherheiten anzubieten, die wir nach billigem Ermessen bis zur 20%igen Übersicherung auswählen können. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware, bzw. unser Eigentum an be- oder verarbeiteten Waren, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstrec kungsmaßnahmen, binnen 24 Stunden durch Telegramm zu benachrichtigen. Er trägt etwaige Interventionskosten. 09 Beanstandungen und MängelrügenBeanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übernahme schriftlich Delta Zeitsysteme mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung bestimmt sich die Gewährleistung nach Ziffer 10. Rücksendungen dürfen im Einvernehmen mit Delta Zeitsysteme vorgenommen werden. 10 GewährleistungDie Gewährleistung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, beginnend mit dem Abnahmedatum gemäß Punkt 5. Delta Zeitsysteme verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der nachweislich fehlerhaften Teile oder Teilegruppen. Die vorstehende Verpflichtung bezieht sich auf den Teil, der zur Behebung des Mangels notwendig ist. Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen. Verpackungs- Transport- und Fahrtkosten anläßlich einer Mängelbeseitigung gehen zu Lasten des Bestellers. Beanstandete Stücke hat der Besteller zunächst an Ort und Stelle zu verwahren oder auf Verlangen jedoch auf seine Kosten und Gefahr an unser Werk einzusenden. Die zum Zwecke des Austauschs ausgebauten Teile gehen in das Eigentum von Delta Zeitsysteme über. Jede Mängelhaftung entfällt, solange der Besteller in Verzug ist, oder wenn die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt oder an ihnen Reparaturen oder sonstige Änderungen durch den Besteller oder einem Dritten ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden oder vor Anerkennung der Mängelrüge durch uns weiterverkauft worden sind. Für die Lieferung von Ersatzstücken gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Leistung. Delta Zeitsysteme haftet nicht für den Verlust von Daten. 11 SonstigesErfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Delta Zeitsysteme GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist dasjenige Gericht, das für den jeweiligen Sitz der Firma Delta Zeitsysteme GmbH örtlich zuständig ist. Diese Bedingungen gelten bis auf Widerruf für alle künftigen Geschäfte, auch wenn auf sie nicht erneut Bezug genommen wird. Wenn irgendeine Bestimmung dieser vorstehenden Bedingungen nichtig oder sonst unwirksam sein sollte, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder unwirksamen Bedingungen sind so auszulegen, daß sie gesetzlich zulässig sind und zugleich ihrem ursprünglich wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommen. |
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